Legitimation
Aufgrund der Vorschriften des § 10 Abs. 1 Nr. 1 Geldwäschegesetz (GwG), des § 11 Abs. 1 GwG und des § 11 Abs. 4 Nr. 1 GwG sind durch den Leasinggeber bei einem Vertragspartner(in)/Leasingnehmer(in), der/die eine natürliche Person oder Selbstständiger/Selbstständige ist, unter anderem folgende Informationen grundsätzlich vor der Begründung einer Geschäftsbeziehung zu ermitteln. Der Vertragspartner(in)/Leasingnehmer(in) ist durch § 11 Abs. 6 GwG gesetzlich zur Mitwirkung und Aktualisierung der Daten verpflichtet.
Identifizierung des/der Vertragspartners(in)
Aufgrund der Vorschriften des § 10 Abs. 1 Nr. 1 Geldwäschegesetz, des § 11 Abs. 4 Nr. 1 GwG und des § 12 Abs. 1 und 2 GwG sind durch die Arval Deutschland GmbH zudem auch die für den/der Vertragspartner(in) auftretenden Personen zu identifizieren und es ist zu prüfen, ob die für den/der Vertragspartner(in) auftretende Person hierzu berechtigt ist.
Definition einer auftretenden Person
Unter dem Begriff auftretende Person i. S. GwG versteht die Arval Deutschland GmbH jede natürliche Person, welche im Rahmen der Begründung einer Geschäftsbeziehung für den/der Vertragspartner(in) erscheint und auftretend ist.
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass die Verifikation der gemachten Angaben zwingend erforderlich ist. Zu diesem Zweck ist für jede Person im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 GwG ein gültiges Ausweisdokument durch eine(n) Mitarbeiter(in) der Arval Deutschland GmbH in Augenschein zu nehmen. Zudem ist zu Dokumentationszwecken gem. § 8 Abs. 2 GwG eine Kopie der betreffenden Ausweisdokumente anzufertigen.